Folge Deiner Leidenschaft bei eBay BGH, 18.03.2020 - XII ZB 380/19. Rechtsnatur und Formbedürftigkeit eines Brautgabeversprechens. FG Hessen, 15.12.2016 - 1 K 199/15 § 5, §§ 3-7 ErbStG, §§ 1378, 1408 BGB. BGH, 16.07.2014 - XII ZR 108/12. Zugewinnausgleichsanspruch: Anwendbarkeit neuen Rechts wenn die Ehe bei.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1378 Ausgleichsforderung (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die. Auf § 1378 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) Familienrecht Bürgerliche Ehe Aufhebung der Ehe § 1318. Eheliches Güterrecht I. Gesetzliches Güterrecht § 1371 § 1372 § 1376 § 139 Lesen Sie § 1378 BGB kostenlos in der Gesetzessammlung von Juraforum.de mit über 6200 Gesetzen und Vorschriften
Der online BGB-Kommentar / Gerd Uecker / § 1378 Previous Next § 1378 Ausgleichsforderung (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung. § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB stellt sicher, dass der ausgleichsverpflichtete Ehegatte grundsätzlich nicht mehr als den Betrag des bei Beendigung des Güterstandes tatsächlich vorhandenen Endvermögens an den anderen Ehegatten abgeben muss. Damit muss der Ausgleichsschuldner aber notfalls sein gesamtes Vermögen an den Ausgleichsgläubiger abführen. Die Kappungsgrenze beträgt 100% des. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1379 Auskunftspflicht (1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten 1. Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt. BGH, 20.09.2017 - XII ZB 382/16. Zugewinnausgleich: Anspruch auf Auskunft über das Anfangsvermögen bei OLG Hamburg, 20.10.2014 - 2 UF 70/12. Darlegungs- und Beweislast im Verfahren über den Zugewinnausgleich. BGH, 06.02.2002 - XII ZR 213/00. Zum Anspruch der Witwe gegen die Erben des Ehemannes auf Ausgleich des während.
dejure.org Übersicht BGB Abs./Nr./Satz hervorheben Rechtsprechung zu § 1379 BGB... § 1363 Zugewinngemeinschaft § 1364 Vermögensverwaltung § 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen § 1366 Genehmigung von Verträgen § 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte § 1368 Geltendmachung der Unwirksamkeit § 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände § 1370 (weggefallen) § 1371 Zugewinnausgleich. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens (1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist. (2) Jeder Ehegatte kann. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1382 Stundung (1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen. BGH, Urteil vom 3.2.1995, Az. XII ZR 54/94 Er ist jedoch lediglich ein Hilfsanspruch, der der Verwirklichung der Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB dient und dem der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegengehalten werden kann, wenn ausnahmsweise feststeht, daß dem Auskunft Begehrenden eine solche Ausgleichsforderung nicht zusteht (BGH, Urteile vom 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden. Fußnote § 1376 Abs. 4: Wegen der Vereinbarkeit mit dem GG vgl. BVerfGE v. 16.10.1984; 1985 I 99 (1 BvL 17/80) zum.
Zitierungen von § 1378 BGB Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1378 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst , Ermächtigungsgrundlagen , anderen geltenden Titeln , Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln BGB § 1378 i.d.F. 12.06.2020. Buch 4: Familienrecht Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe Titel 6: Eheliches Güterrecht Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht § 1378 Ausgleichsforderung (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) 1 Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch. Rz. 22 § 1378 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB ist eine äußerst wichtige und - unter Einbeziehung der ergangenen Rechtsprechung - auf den ersten Blick nicht leicht verständliche Vorschrift.. Sie betrifft nicht den Güterstand der Zugewinngemeinschaft an sich, welcher einer vertraglichen Regelung ohnehin zugänglich ist (§§ 1408, 1410 BGB), sondern nur den Zugewinnausgleich, also die. Aktueller und historischer Volltext von § 1378 BGB. Ausgleichsforderung § 1378 BGB § 1378 BGB. Ausgleichsforderung. Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896. Buch 4. Familienrecht. Abschnitt 1. Bürgerliche Ehe. Titel 6. Eheliches Güterrecht. Untertitel 1. Gesetzliches Güterrecht . Paragraf 1378. Ausgleichsforderung. § 1378 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Ausgleichsforderung. (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen.
Urteile zu § 1378 BGB - Urteilsdatenbank von JuraForum.de Entscheidungen und Beschlüsse zu § 1378 BGB OLG-DUESSELDORF - Beschluss, II-8 UF 271/13 vom 19.03.201 § 1378 BGB Ausgleichsforderung (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende. § 1378 BGB - Ausgleichsforderung § 1379 BGB - Auskunftspflicht § 1380 BGB - Anrechnung von Vorausempfängen; Erwähnungen von § 1375 BGB in anderen Vorschriften. Folgende Vorschriften. § 1378 BGB Ausgleichsforderung. I. Allgemeines (Abs. 1) II. Begrenzung der Ausgleichsforderung (Abs. 2) III. Entstehung der Ausgleichsforderung (Abs. 3 S. 1) IV. Formerfordernis für Vereinbarungen (Abs. 3 S. 2) V. Verjährung; VI. Verfahrensrecht § 1379 BGB Auskunftspflicht § 1380 BGB Anrechnung von Vorausempfängen § 1381 BGB Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit § 1382 BGB.
§ 1378 Ausgleichsforderung. I. Normzweck; II. Art und Höhe der Ausgleichsforderung; III. Entstehen der Ausgleichsforderung (Abs. 3 S. 1) IV. Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich (Abs. 3 S. 2 und 3) V. Verjährung § 1379 Auskunftspflicht § 1380 Anrechnung von Vorausempfängen § 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit. Paragraph § 1378 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB (Ausgleichsforderung) mit zusätzlichem Recherchematerial wie Formularen, Präsentationen, PDFs und anderen Webseiten Text § 1378 BGB a.F. in der Fassung vom 01.09.2009 (geändert durch Artikel 1 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696 BGH Urt. v. 4.7.2012 (Az. XII ZR 80/10) = NJW 2012, 2657. Eine einschränkende Auslegung des § 1384 dahin, dass bei einem vom Ausgleichspflichtigen nicht zu verantwortenden Vermögensverlust die Begrenzung des § 1378 Abs. 2 S. 1 an die Stelle des § 1384 tritt, kommt nach der Rechtsprechung des BGH BGH Urt. v. 4.7.2012 (Az
§ 1378 BGB - (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begre.. § 1370 BGB (aufgehoben) § 1371 BGB Zugewinnausgleich im Todesfall § 1372 BGB Zugewinnausgleich in anderen Fällen § 1373 BGB Zugewinn § 1374 BGB Anfangsvermögen § 1375 BGB Endvermögen § 1376 BGB Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens § 1377 BGB Verzeichnis des Anfangsvermögens § 1378 BGB Ausgleichsforderun
Zitatangaben (BGB) Periodikum: RGBl Zitatstelle: 1896, 195 Ausfertigung: 1896-08-18 Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; Hinweise zum Zitieren . Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit § 1375 BGB § 1375 Abs. 1 BGB oder § 1375 Abs. I BGB § 1375 Abs. 2 BGB oder § 1375 Abs. II BGB § 1378 BGB, Ausgleichsforderung; Titel 6 - Eheliches Güterrecht → Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) 1 Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der. 1378 BGB hemmen? Diese Frage hatte der BGH im Jahr 1994 bejaht.9 Verlangt hatte eine Ehefrau zum Ausgleich des Zugewinns Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem - im Alleineigentum ihres Mannes stehenden - Grundstück. Erst nach Ablauf der Verjährungsfrist hatte sie auf einen Zahlungsantrag umgeschaltet und damit den richtigen Antrag gestellt. Nach Ansicht des BGH hatte auch. § 1378 BGB Ausgleichsforderung I. Allgemeines (Abs. 1 § 1378 BGB - Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu
Zum einen kann er den konkret berechneten Zugewinnausgleich wie im Fall der Scheidung gem. § 1378 BGB verlangen. Zum anderen kann er gem. § 1371 III BGB in Verbindung mit § 2303 II BGB seinen so genannten kleinen Pflichtteil fordern: Die Pflichtteilsquote wird dabei aus dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des § 1931 I, II BGB ermittelt, beträgt also bei Vorhandensein von. Der Anspruch auf > Zugewinnausgleich entsteht erst mit Beendigung des Güterstands (§ 1378 Abs.3 S.1 BGB). Der > Güterstand der Zugewinngemeinschaft wiederum endet mit > Rechtskraft der Scheidung, bei Tod eines Ehegatten, durch eine > vertragliche Vereinbarung, mit der die Zugewinngemeinschaft aufgehoben wird oder durch eine > gerichtliche Entscheidung nach den §§ 1385, 1386 BGB Anspruchsgrundlage ist § 1378 BGB. Der Zugewinn eines Ehegatten ist der Betrag, um den sein Endvermögen sein Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB. Dieser kann niemals negativ sein. Ist man bei Beendigung der Ehe verschuldet ist, beträgt der Zugewinn also Null. Voraussetzungen. Um einen Anspruch aus § 1378 BGB zu haben, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die. Die einschlägige Verjährungsnorm, nach der der Zugewinnausgleichsanspruch verjährt, ist nun nicht mehr im § 1378 BGB (a. F.) geregelt, so wie dies vor dem 01.09.2009 der Fall war BGH, URTEIL vom 3.0.2004, Az. XII ZR 221/01 Das Berufungsgericht hat für die Wertberechnung auch zu Recht auf den Zeitpunkt des Erwerbs und damit auf den Zeitpunkt des Eintritts der Erbfälle unter Berücksichtigung des eingetretenen Kaufkraftschwundes gemäß § 1376 Abs. 1 BGB abgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1987 - IVbZR 62/86 - BGHR BGB § 1376 Abs. 1 Geldentwertung 1; BGHZ 101,65.
Aus den genannten Bestimmungen in Verbindung mit § 1378 Abs. 1 BGB ergibt sich die jeweilige konkrete Anspruchsgrundlage auf Zugewinnausgleich.. aa) Beendigung des Güterstandes durch Tod Rz. 573. Im Falle der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Beteiligten ergeben sich für den länger lebenden Ehegatten seine Ansprüche aus § 1371 BGB Der Ausgleichsanspruch ergibt sich aus § 1378 BGB. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so ist die Hälfte des Überschusses ausgleichspflichtig. Zugewinn ist nach § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Erforderlich ist daher eine Gegenüberstellung von Anfangs- und Endvermögen. Eheleute müssen. § 1378 Ausgleichsforderung § 1379 Auskunftspflicht § 1380 Anrechnung von Vorausempfängen 1In der Praxis ist fast ausschließlich die Vorschrift des § 1377 Abs. 3 BGB von Bedeutung. Diese sieht vor, dass, wenn Anfangsvermögen nicht nachgewiesen werden kann, vermutet wird, dass solches nicht vorhanden war und somit für den Zugewinn einzig maßgeblich das Endvermögen ist. Insbesondere. Bis dahin ist ein Verzicht lediglich gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB im Rahmen eines notariell formbedürftigen bzw. einer Vereinbarung über den Zugewinnausgleich zulässig. 3) Abgrenzungen, Kasuistik. 8Die Rechtsprechung zum Anwendungsbereich von § 1381 BGB ist vielschichtig und anders als bei anderen Korrektivvorschriften ist eine klare Struktur nicht ohne weiteres auszumachen. § 1378 BGB Abs. 1 Satz 1 BGB(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.§ 1378 Abs
Nach § 1378 Abs. 1 BGB schuldet grundsätzlich der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte des Überschusses als Ausgleich. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Da die Parteien beide nicht über Anfangsvermögen verfügten, kommt es zur Ermittlung. 1. Zugewinngemeinschaft, §§ 1363-1390 BGB. Gesetzlicher Güterstand, also der Güterstand, der anzunehmen ist, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde. Verfügung über das Vermögen im Ganzen, § 1365 BGB; Verfügung über Haushaltsgegenstände, § 1369 BGB; Anspruch auf Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe, § 1378 BGB; 2. § 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach sich das für die Begrenzung der Ausgleichsforderung maßgebliche Vermögen des Ausgleichspflichtigen in Fällen der illoyalen Vermögensminderung um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag erhöht, findet keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1.09.2009 rechtskräftig geschieden worden ist ((im Anschluss an BGH, Urteil vo
BGB - Inhaltsverzeichnis § 1377 BGB - Verzeichnis des Anfangsvermögens § 1378 BGB - Ausgleichsforderung § 1379 BGB - Auskunftspflicht § 1380 BGB - Anrechnung von Vorausempfänge § 1378 BGB - Ausgleichsforderung (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) 1 Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. 2 Die sich nach Satz 1. Der Ausgleichsanspruch ( § 1378 BGB) 139 § 1383 gibt in Ausnahmefällen dem Gläubiger das Recht, statt Geld bestimmte Ver-mögensgegenstände zu verlangen; § 1384 bestimmt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Aus-gleichsforderung als Stichtag die Rechtshängigkeit der Scheidung. B. Einzelheiten der Ausgleichsforderung I. Art und Höhe des Ausgleichs (§1378 I BGB. § 1377 BGB Verzeichnis des Anfangsvermögens (1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist
§ 1378 BGB analog III. Ausgleichsanspruch analog §§ 1298, 1301 BGB IV. Ausgleichsanspruch gem. §§ 530, 531 II, 812 I S. 2 Alt. 1 BGB V. Auseinandersetzungsanspruch der F gem. §§ 730, 733 II S. 1 BGB (analog) 1. Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks 2. Abschluss eines Gesellschaftsvertrags? VI. Anspruch aus §§ 662, 670 BGB bzw. §§ 683 S. 1, 670 BGB VII. Störung der Geschäftsgrundlage. Ein Leibgedinge (auch Leibgut, Leibrente, Leibzucht, Dotalium, Doalium oder Vitalitium) ist die Verpflichtung, Naturalleistungen wie Wohnung, Nahrungsmittel, Hege und Pflege gegenüber einer Person bis zu deren Ableben zu erbringen, die meist bei Hofübergaben in der Landwirtschaft zwischen Übergeber und Übernehmer vereinbart wird. Spezielle Formen sind das Ausgedinge (auch Austrag oder. § 1376 BGB - Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens (1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in. Gemäß § 1378 BGB kann sie zunächst einen Zugewinnausgleich in Höhe von 200.000 € verlangen. Zusätzlich kann sie ihren Pflichtteil von einem Achtel fordern (§ 1371 Absatz 3 BGB in Verbindung mit § 2303 BGB). Der Pflichtteil berechnet sich aus dem Nachlasswert in Höhe von 400.000 € abzüglich der Zugewinnverbindlichkeit in Höhe von. Bis vor einigen Jahren gab es in § 1378 Abs. 4 BGB eine spezielle Verjährungsregelung für Ausgleichsansprüche aus der Zugewinngemeinschaft. Diese Norm gilt allerdings seit dem 01.09.2009 nicht mehr. Daher bestimmt sich die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruch mittlerweile nach den allgemeinen Vorschriften. Nach § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt deshalb die.
Ansprüche auf die Gewährung von Unterhalt sind nur so lange zu erfüllen, wie der Unterhaltsberechtigte lebt (BGB, BGB). Unterlassungsanspruch : Bereits das Reichsgericht (RG) stufte den Unterlassungsanspruch im Juni 1935 als höchstpersönliches Recht ein, weshalb er als solcher unübertragbar ist Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen zum Zeitpunkt der Beendigung der Zugewinngemeinschaft das Anfangsvermögen eines Ehegatten übersteigt. Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu, § 1378 BGB § 1378 BGB - Ausgleichsforderung § 1379 BGB - Auskunftspflicht § 1380 BGB - Anrechnung von Vorausempfängen § 1381 BGB - Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit § 1382 BGB - Stundung § 1383 BGB - Übertragung von Vermögensgegenständen § 1384 BGB - Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidun Download Citation | § 1378 Abs. 2 BGB - »dritter Stichtag« und neues Güterrecht | Zugewinn ist der Wertunterschied zwischen Anfangs-und Endvermögen, das im Scheidungsverfahren mit. 3 (4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebes durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des.
§ 1377 BGB § 1377 BGB. Verzeichnis des Anfangsvermögens. Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896. Buch 4. Familienrecht. Abschnitt 1. Bürgerliche Ehe. Titel 6. Eheliches Güterrecht. Untertitel 1. Gesetzliches Güterrecht. Lernen Sie effektiv & flexibel mit dem Video Zugewinnausgleich (§§ 1371 ff. BGB) aus dem Kurs Familienrecht. Verfügbar für PC , Tablet & Smartphone . Mit Offline-Funktion. So erreichen Sie Ihre Ziele noch schneller. Jetzt testen Nach § 1371 I BGB wird Erbanteil pauschal um ein weiteres Viertel erhöht. b) Güterrechtliche Lösung. Ehegatte schlägt Erbschaft aus gem. §§ 1942 ff., 1371 III BGB und verlangt gem. § 1378 I BGB Ausgleichsforderung + kleinen Pflichtteil gem. §§ 2303 I, 1931 I BGB. (meist unvorteilhafter als erbrechtliche Lösung BGB 96 § 1378 Dritter Geltendmachung der Teil Ausgleichsforderung 99 A. Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche 99 B. Darlegungs-und Beweislast 123 Vierter Die Teil vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft als Instrument zur Verhinderung von 147 Vermögensmanipulationen . A. Bedeutung 1385, der 1386 BGB §§ 14 Die Stufenklage hemmt die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich auch dann, wenn im Auskunftsantrag ein falscher Stichtag für das Endvermögen genannt ist. Die Verjährungsfrist für den Anspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehegatten auf Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs. 1 BGB betrug gemäß dem bis zum 31. Dezember 2009 geltende
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-6.untertitel-1) >> (1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Die Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte gemäß § 1390 in Anspruch genommen werden können, auch insoweit abgezogen, als sie die Höhe des Vermögens übersteigen. (2) Dem Endvermögen eines Ehegatten. § 1378 BGB - Ausgleichsforderung § 1379 BGB - Auskunftspflicht § 1380 BGB - Anrechnung von Vorausempfängen § 1381 BGB - Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit § 1382 BGB - Stundung § 1383 BGB - Übertragung von Vermögensgegenständen § 1384 BGB - Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung ⇑ Zum Seitenanfang. Recht-gehabt.de. Über uns. I. Voraussetzungen des Zugewinnausgleichsanspruchs nach §§ 1372, 1378 BGB 1. Wirksame Ehe mit gesetzlichem Güterstand 2. Beendigung zu Lebzeiten beider Ehegatten 3. der Zugewinn des Anspruchsgegners muss den des Anspruchstellers übersteigen Berechnung des Zugewinns: a) Zugewinn (§ 1373 BGB) = Endvermögen - Anfangsvermögen aa
Viele Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Formwirksamkeit der notariellen Beurkundung, so auch eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich (§ 1378 Abs. 3 S. 2 BGB). § 127a BGB bestimmt, dass die notarielle Beurkundung bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt wird § 313 Abs. 1 BGB 9, oder Vorstellungen darüber stellen sich als falsch heraus gem. § 313 Abs. 2 BGB 10; Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag Umzumutbarkeit liegt vor, wenn das Fortführen des Vertrages durch den Umstand zu einem unbilligen Ergebnis für eine Partei führen würde. 11; Rechtsfolgen, § 313 Abs. 3 BGB. Vertragsanpassung; Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht.
Nach § 1378 I BGB hat sie eine Ausgleichsforderungen in Höhe der Hälfte des Überschusses aus der Saldierung der beiderseitigen Zugewinne. Zugewinn ist nach § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Damit stellt sich die Frage, ob der Lottogewinn in das Anfangsvermögen fällt (dann wäre er nicht ausgleichspflichtig) oder zum. BGB §§ 1378 Abs. 3 S. 3, 1408 Modifizierte Zugewinngemeinschaft; Aus-schluss von Zugewinnausgleich im Schei-dungs fall mit Kompensationsklausel; unerlaubte Verfügung über Zugewinnaus-gleichsforderung I. Sachverhalt Ehegatten beabsichtigen nach Eheschließung einen Ehe-vertrag zu schließen. Eine Scheidung oder Trennung ist in keiner Weise beabsichtigt. Inhalt soll die Modifikation.
Der Ehegatte des Erblassers kann die Erbschaft ausschlagen und dann - neben dem Ausgleich des Zugewinns gem. § 1378 BGB - seinen Pflichtteil gem. §§ 1931, 1371 Abs. 3 BGB geltend machen. Ist der Erbteil eines pflichtteilsberechtigten Erben durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, durch eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem. Die Ausgleichsforderung im § 1378 BGB stellt lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch des einen Ehegatten auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages gegenüber dem anderen Ehegatten dar. [11] 2.1.2 Beendigung des Güterstandes durch Tod eines Ehegatten. Der Gesetzgeber hat das Güterrecht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit den erbrechtlichen Regelungen verknüpft. Dadurch sind bei einer. § 1371 BGB Zugewinnausgleich im Todesfall § 1372 BGB Zugewinnausgleich in anderen Fällen § 1373 BGB Zugewinn § 1374 BGB Anfangsvermögen § 1375 Endvermögen § 1377 BGB Verzeichnis des Anfangsvermögens § 1378 BGB Ausgleichsforderung § 1378 BGB Ausgleichsforderung - Alte Fassung § 1379 BGB Auskunftspflicht § 1379 BGB Auskunftspflicht a.F § 1376 BGB Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens (1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte
§ 1378 BGB Ausgleichsforderung - Alte Fassung (gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-6.untertitel-1) >> (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei. Entstehung und Tilgung eines Erbersatzanspruchs nach § 1934 a BGB führen beim Erben nicht zu Anschaffungskosten und beim Erbersatzberechtigten nicht zu einem Veräußerungserlös. Tatbestand: 1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist alleinige Erbin ihres während des Klageverfahrens verstorbenen Ehemannes A. A und sein Bruder, der Beigeladene, waren zu je 1/2 Erben ihrer 1974.